FIKTIVE ABRECHNUNG ÜBER GUTACHTEN

Die fiktive Abrechnung eines Krafthaftpflichtschadens aus der Sicht des Versicherers.

Damit der Sachbearbeiter des Versicherers die Möglichkeit hat einen Haftpflichtschaden fiktiv abzurechnen, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Eintrittspflicht bzw. Haftung ist geklärt.
  • Keine Reparaturkostenübernahmeerklärung und auch kein Hinweis, daß das Fahrzeug in einer Werkstatt repariert wird.
  • Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt nicht vor.
  • Gutachten liegt vor.

§ 249 BGB (Zur Abrechnung der Reparaturkosten für einen Unfallwagen durch den Geschädigten auf Gutachtenbasis trotz durchgeführter Reparatur)

1. Bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis nach § 249 S.2 BGB reicht, solange nicht Anhaltspunkte für gravierende Mängel vorliegen, für die Schadenschätzung nach § 287 ZPO die Vorlage des Gutachtens eines Kfz.-Sachverständigen aus.

2. Es bedarf nicht des Nachweises durch den Geschädigten, daß er das Kfz hat reparieren lassen, auf welche Weise dies geschehen und in welchem Umfang die Reparatur durchgeführt worden ist.

3. Wenn der Schädiger die Angemessenheit des vom Sachverständigen ermittelten Betrages substantiiert bestreitet und der Geschädigte diese Einwände nicht überzeugend ausräumen kann, läuft er allerdings unter Umständen Gefahr, sich in den zweifelhaften Einzelpositionen Abschläge gefallen lassen zu müssen.

Bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten lt. Gutachten können folgende abzugsfähige Positionen vorgenommen werden:
1. Lohnkosten: Zu erstatten sind die Lohnkosten eines ortüblichen mittleren Verrechnungssatzes. Sollte im Gutachten einen höheren Verrechnungssatz verwendet worden sein, darf dieser Differenzbetrag in Abzug gebracht werden.
2. Lackierkosten: Hier trifft das gleiche zu wie bereits unter Absatz1 (Lohnkosten) aufgeführt.
3. Verbringskosten zur Lackiererei oder Richtwerk. (Siehe Urteile)

Verbringungskosten sind nicht zu erstatten:

Verbringskosten sind zu erstatten:

4. UPE-Zuschläge: Eine Reihe von Fachbetrieben erhebt einen prozentualen Aufschlag auf die UPE der Ersatzteile „UPE- unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers" (Siehe Urteile).

UPE-Zuschläge sind nicht zu erstatten:

UPE-Zuschläge sind zu erstatten:

Bezüglich der UPE kalkulieren nach Aufhebung der Preisbindung die Vertragshändler der Fahrzeughersteller die Ersatzteilpreise selbst. Auf dem heutigen Markt werden Ersatzteile bei den Vertragshändlern bereits über den UPE veräußert. Wenn hierbei feststeht, daß die Ersatzteile bei den örtlichen Vertragshändlern nicht günstiger erworben werden kann, stellen diese über den UPE liegenden Ersatzteilpreise den Endpreis dar.

5. Entsorgungskosten: sind bei der Kalkulation der Wiederherstellungskosten entsprechend der Empfehlung des ZDK-Ausschuß Technik, Sicherheit- und Umweltschutz für folgende Ersatzteile zu verrechnen: Altbatterien, Altreifen, Kunststoff, Blechteile, Scheiben (z.B.Verbundglasscheiben)
6. Mietgebühren für Richtwinkelsätze ( Siehe Urteil )
7. Express- und Frachtkosten
8. : Großkunden erhalten Rabatte auf Ersatzteilepreise, die in Abzug gebracht werden können.
9. Kosten des Kostenvoranschlages: Die Kosten hierfür werden bei einer Reparatur-durchführung von dem Reperaturbetrieb angerechnet. (Siehe Urteile)

Kosten des Voranschlages einer Werkstatt sind nicht zu erstatten:

Kosten des Voranschlages einer Werkstatt sind zu erstatten:

10. Die Kosten eines Sachverständigen-Gutachtens sind zu erstatten.
11. Nutzungsausfall-Entschädigung:
Für den Fall, daß der Anspruchsteller als Privatperson kein Mietfahrzeug in Anspruch nimmt, kann er unter Umständen eine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen. Nutzungsausfall-Entschädigung werden nur für den Fall erstattet, wenn das Fahrzeug verkehrsunsicher ist und eine Notreparatur nicht insgesamt kostengünstiger durchzuführen ist. Nutzungsausfall bei einem verkehrssicheren Fahrzeug kann bei Eigenreparatur nur dann verlangt werden, wenn er im einzelnen nachweist, wie und in welchem Umfang die Reparatur durchgeführt worden ist. Dieser Nachweis kann gegebenenfalls auch durch einen Kraftfahrzeug-Sachverständigen erbracht werden.

Der Nutzungsausfall ist zu ermitteln, entsprechend den Veröffentlichungen „Nutzungsausfallentschädigung für Pkw und Geländewagen nach Sanden, Danner, Küppersbusch" . Hierbei sind die einzelnen Fahrzeuge in Gruppen von A - L = € 25,- bis € 95,- eingeteilt. Diese Einstufung kann durch einen Kraftfahrzeug-Sachverständigen vorgenommen werden.